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Sommernachtsstreit am Badesee
Der Vorfall ereignete sich im Sommer an einem See. Zwei Gruppen feierten dort mit Freunden. Es wurde Alkohol getrunken. Zwischen zwei Beteiligten kam es zu einer verbalen Auseinandersetzung, die in eine gefährliche Körperverletzung mündete. Es erschienen mehrere Einsatzfahrzeuge der Polizei am Tatort. Es kam zu einer Strafanzeige. Der Vorgang wurde von der Staatsanwaltschaft zur Waage überwiesen, mit der Bitte, den Beteiligten einen außergerichtlichen Ausgleich anzubieten.
Ausschlaggebend für die Auseinandersetzung war, dass die eine Gruppe recht laut Musik hörte und sich lautstark unterhielt. Die andere Gruppe fühlte sich dadurch gestört, so dass einer aus der zweiten Gruppe zu der anderen ging und darum bat, die Musik leiser zu stellen. Es folgte ein Wortwechsel, in dem Beleidigungen und Bedrohungen ausgesprochen wurden. Als der eine Beteiligte sich wieder entfernen wollte, verfolgte ihn sein Kontrahent und es kam zu einer Schlägerei, in der einer der Beteiligten (Herr B.) eine Schnittverletzung am Kopf erlitt. Herr B. erstattete noch am selben abend Anzeige gegen Herrn A.
Herr A. kam zu einem Vorgespräch in die Waage. Er berichtete, dass er an besagtem Tag bereits morgens angefangen habe, Alkohol zu trinken und sich kaum noch an die Auseinandersetzung erinnern könne. Ihm sei alles entsetzlich peinlich, besonders, da er Familie habe und diese nichts von der Anzeige erfahren sollte. „Stellen Sie sich vor, ich habe einen fünfjährigen Sohn, der soll mich doch nicht für einen Schläger halten! Er habe sich durch die Beschimpfungen des Herrn B. provoziert gefühlt und sei dann plötzlich ausgerastet. Er wisse nicht mehr genau, wie und wohin er geschlagen habe und welche Verletzungen er angerichtet habe. Herr A. war bereit, sich mit Herrn B. zu einem Vermittlungsgespräch zu treffen und die Angelegenheit wieder in Ordnung zu bringen.
In dem Vorgespräch mit Herrn B. schilderte dieser, dass er lediglich versucht habe, die andere Gruppe dazu zu bewegen, etwas leiser zu sein, damit seine Freunde und er sich auch noch unterhalten konnten. Daraufhin sei Herr A. sofort aufgesprungen und habe ihn beleidigt und beschimpft. Er solle sich hier nicht als Sherrif aufspielen und er könne soviel Krach machen wie er wolle, schließlich gehöre der Platz nicht Herrn B. Herr B. habe dann nur zu Herrn A. gesagt, er solle sich beruhigen und dahin zurück gehen, wo er herkomme. Herr A. sei dann völlig wild geworden, habe ihn angebrüllt, ihn geschubst und als Herr B. ihn zurückhalten wollte, habe Herr A. ihm eine Flasche über den Kopf gehauen. Herr B. sei sofort zu Boden gegangen, seine Freunde kamen und riefen die Polizei und einen Krankenwagen.
Im Vermittlungsgespräch zwischen Herrn A. und Herrn B. sind die beiden schnell miteinander ins Gespräch gekommen. Herr A. hat sich sofort für sein Verhalten entschuldigt und erklärte Herrn B., dass ihm der Vorfall sehr unangenehm und peinlich sei. Er betonte mehrfach, dass ihm so etwas nicht hätte passieren dürfen. „Ich darf gar nicht darüber nachdenken, was noch alles hätte passieren können, wenn meine Freunde mich nicht zurückgehalten hätten. Ich habe keine Ahnung, warum ich da so ausgerastet bin. Herr B. war recht überrascht von der schnellen und für ihn überzeugenden Einsicht des Herrn A. „Damit habe ich nicht gerechnet, dass du so einsichtig bist und weißt, dass dein Verhalten absolut daneben war.
Herr B. konnte die Entschuldigung annehmen. Die Beteiligten einigten sich darauf, dass Herr A. an Herrn B. ein Schmerzensgeld in Höhe von 600,- Euro zahlt. Für Herrn B. war die Sache damit erledigt. Für ihn war es das wichtigste, von Herrn A. zu erfahren, wie er zu der Tat steht und ob er sich glaubhaft entschuldigt. Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren nach Einhaltung der Vereinbarung folgenlos ein.
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